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Geschäftsverteilung

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz,  § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.

Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.

Geschäftsverteilung beim Amtsgericht Lahr im Jahr 2023

Die Organisation des Amtsgerichts sowie die Zuständigkeiten können Sie dem Geschäftsverteilungsplan für  die GV-Plan  Richter  und die gvplan   Rechtspfleger  mit Änderung für das Jahr 2023 entnehmen. Wegen des Umfangs können die Geschäftsverteilungspläne hier nicht gezeigt, sondern lediglich als pdf-Datei zum Download bereit gestellt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Veränderungen in den Geschäftsverteilungsplänen während des laufenden Kalenderjahres nicht regelmäßig eingearbeitet werden.

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